Diesmal mit dem Politikwissenschaftler Wolf-Dieter Narr, Mitinitiator des ‘Bündnis gegen Folter in der Psychiatrie’.
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Rechtsanwalt Edmund Schönenberger von Psychex in der Sendung “Fliege” über Psychiatrie als Institution für soziale Kontrolle:
Welches ist die Funktion dieser Psychiatrie? Diese Frage muß man sich stellen. Dann sieht man, wenn man sich heute in dieser Welt nur einmal um sich selber dreht, was ist diese Welt: Ist eine riesige Maschinenfabrik. Damit diese Maschinenfabrik bedient wird, muß eine Drohung im Raum stehen. Wenn Du nicht brav bist, wenn Du nicht funktionierst, dann haben wir einen Ort, wo Dir Hören und Sehen vergeht. Und das ist die psychiatrische Anstalt. Und das ist die Funktion der psychiatrischen Anstalt.
Das Feature dokumentiert den weithin vergessenen Skandal des “Ruhigstellens und Wegsperrens” und fragt, inwiefern heute Personalnot, Kostendruck und die Arbeit der Pharmalobby die Errungenschaften der Psychiatriereform zunichte machen.
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Hohe Mauern und Zäune, Stacheldraht, Flutlichtscheinwerfer und Überwachungskameras. Was anmutet wie der Todesstreifen im ehemaligen deutsch-deutschen Grenzgebiet, ist das Psychiatrische Zentrum Nordbaden (PZN) in Wiesloch. Angeblich ein Ort, wo seelische Gesundheit wieder hergestellt werden soll. Am Sonntag den 27.1.2013 fand dort eine Gedenkfeier für die Opfer des Nationalsozialismus statt. Dort kam es dann zum Eklat. Der Diplom-Psychologe Johannes Georg Bischoff vom Bundesverband Psychiatrieerfahrener e.V. (BPE) erhob schwere Vorwürfe gegen das PZN. Ein Mitglied seines Vereins würde dort seit Monaten in Isolationshaft ohne Kontaktmöglichkeit zur Außenwelt gehalten. Seites des Chefpsychiaters Dr. Rolf-Dieter Splitthoff wird Bischoff trotz Vorliegen einer Genehmigung der Staatsanwaltschaft Mosbach der Besuch des Insassen verweigert. Dies sei eine Form von Folter. Ferner würde man dem Insassen den telefonischen Kontakt zu seinem Rechtsanwalt verweigern.
Bei dem Begriff Folter denken die meisten an Dinge wie Streckbank oder Daumenschrauben. Doch es gibt auch subtilere Arten von Folter, die weniger darauf abzielen, körperliche Schmerzen zuzufügen, um damit ein Geständnis zu erpressen, sondern vielmehr durch Erzeugung psychischen Leids den Willen des Opfers zu brechen versuchen. Diese Formen der Folter hinterlassen meist kaum körperliche, dafür aber um so mehr seelische Spuren. Solche Foltermethoden werden unter dem Begriff Weiße Folter zusammengefasst.
Typische Methoden der weißen Folter sind die sensorische Deprivation, also der Entzug von Sinnesreizen und die soziale Deprivation, bei der das Opfer von jeder Kontaktmöglichkeit zu seiner gewohnten, sozialen Umgebung abgeschnitten wird. Solche Foltermethoden und ihre Folgen wurden wissenschaftlich sehr gut erforrscht. Sie bewirken unter anderem erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des vegetativen Nervensystems, der Wahrnehmung und der kognitiven Leistungsfähigkeit und zielen auf die Zerstörung des psychischen Gleichgewichts ab, um den Gefangenen etwa zu einem Geständnis, zur Zusammenarbeit mit seinen Folterern zu zwingen oder ihn psychisch zu zerstören.
Im vorliegenden Fall sieht es danach aus, daß das Opfer durch psychische Zermürbung zur Einnahme von persönlichkeitszerstörenden, psychiatrischen Drogen genötigt werden soll. Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Laut diesem Gesetz ist eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen auch dann verboten, wenn ihm Psychiater den freien Willen absprechen, der Betroffene aber im Vorfeld verfügt hat, daß er in diesem Fall keine Behandlung möchte.
Für die Ablehnung psychiatrischer Drogen gibt es viele gute Gründe. Sie greifen in den Kern der Persönlichkeit ein. Vor allem sogenannte Neuroleptika verursachen schwere Nebenwirkungen und oft irreversible körperliche und psychische Dauerschäden und führen vor allem bei Dauerkonsum zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung, wie verschiedene wissenschaftliche Studien belegen.
Die BRD hat am 1. Okt. 1990 die UN-Antifolterkonvention ratifiziert. Dort ist in Artikel 1 der Begriff Folter wie folgt definiert:
jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.
Die zuständige Kontrollbehörde, das Baden-Württembergische Sozialministerium wurde von diesem Vorfall informiert, schreitet aber nicht ein. “Ein im Wege der Rechts- und Fachaufsicht zu beanstandendes Fehlverhalten liegt somit nicht vor”, so das Ministerium. Solch ein Verhalten sind Menschenrechtsorganisationen allerdings mittlerweile vom Baden-Württemberger Sozialministerium gewohnt. Auch nach dem im Oktober 2011 das Bundesverfassungsgericht §8 des Baden-Württemberger Unterbringungsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt und somit der Psychiatrie die Rechtsgrundlage für psychiatrische Zwangsbehandlung entzogen hat, wurde in Baden-Württemberger Psychiatrien unter Duldung des Sozialministeriums weiter zwangsbehandelt. Die Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrener Baden-Württemberg hat mehrere solcher Fälle dokumentiert.
Die Ontologie, eine Disziplin der theoretischen Philosophie, beschäftigt sich mit einer allgemeinen Begriffsverwendung um Grundstrukturen der Wirklichkeit. In der Informatik gibt es den Begriff der Semantik. Die Semantik ist die Lehre von der Bedeutung von Zeichen. Zeichen können in diesem Fall Wörter, Phrasen oder Symbole sein.
In der aktuellen Debatte um eine neue, von der Psychiatrielobby geforderte Gesetzgebung zur Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlung geht es auch um die Definition von Begriffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bahnbrechenden Urteil vom 23.3.2011 zwar psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig erklärt, aber gleichzeitig das enge Schlupfloch, daß psychiatrische Zwangsbehandlung im Falle der sogenannten “Einwilligungsunfähigkeit” doch noch irgend eine Form einer verfassungskonformen, gesetzlichen Grundlage finden könnte, offen gelassen. Im Rahmen der Debatte schwirren noch andere Begriffe, wie zum Beispiel “Krankheitsuneinsichtigkeit” im Raum. Phrasen kennen Insider aus Psychiatrischen Gutachten zu Genüge. Da ist z.B. von “krankeheitsbedingter Einwilligungsunfähigkeit”, vom “Einsehen von Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung”, der “Wiederherstellung des freien Willens” usw. die Rede.
Um solche Phrasen im Copy & Paste-Verfahren in psychiatrische Gutachten einsetzen zu können, braucht man kein Experte zu sein, ja nicht einmal das Abitur gemacht oder gar studiert zu haben. Der Hochstapler Gert Postel hat es vorgemacht. Eine seiner Thesen ist “Wer die Sprache der Psychiatrie beherrscht, der kann grezenlos jeden Schwachsinn formulieren und ihn in das Gewand des Akademischen stecken!“. Gert Postel hatte zwei Jahren lang als falscher Oberarzt in einer Psychiatrie gearbeitet und flog nur durch einen Zufall auf.
In dem Blog neuroethik.org betont der Autor im Rahmen eines Beitrags zur aktuellen politischen Diskussion um eine Neuregelung der psychiatrischen Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht die Schwammigkeit solcher psychopolitischen Begriffe. Dort erfahren wir auch von einer Anekdote, wo ein Psychiatrieprofessor auf der Jahrestagung der AEM den wahren Grund für die Verwendung solchen Begriffe zugegeben haben soll: Weil man mit ihnen so schön tricksen kann.
Das sollte in Insiderkreisen längst bekannt sein. In der alltägliche, psychiatrischen Praxis werden die erwähnten Begriffe doch so ausgelegt:
Krankheitsuneinsichtig ist ein vermeintlicher Patient genau dann, wenn der Psychiater meint, der Proband sei psychisch krank, der Patient dies jedoch bestreitet. Natürlich hat der Psychiater keine objektiven Beweise für die Krankheit, die er unterstellt. Zeigt der Proband keine Symptome, unterstellt der Psychiater ihm einfach “Dissimulation”, d.h. er behauptet, der Proband würde seine Krankheit wegsimulieren. Und da es eine klinische Erfahrung sei, daß psychisch Kranke dissimulieren, wäre die Nichtnachweisbarkeit von Symptomen ein weiterer Beweis, daß der Proband psychisch krank ist. Zeigt der Proband hingegen Verhaltensweisen, die sich einem psychiatrischen Krankheitsbild zuordnen lassen, wie es in Diagnosehandbüchern, wie dem DSM oder dem Kapitel F des ICD beschrieben ist, ist er sowieso psychisch krank. So mutiert im Handumdrehen eine unbewiesene Unterstellung zur Tautologie.
Einwilligungsunfähig ist ein vermeintlicher Patient genau dann, wenn der Psychiater ihn behandeln will, der vermeintliche Patient dies aber ablehnt. Der vermeintliche Patient ist sehr wohl in der Lage, sich zu äußern, sagt aber zur Behandlung “nein”. Also unterstellt ihm der Psychiater, daß dieses “nein” krankheitsbedingte Einwilligungsunfähigkeit sei.
Den freien Willen hat ein vermeintlicher Patient genau dann, wenn er genau das will, was der Psychiater auch will. Widersetzt sich der vermeintliche Patient, dann unterstellt ihm der Psychiater, er habe krankheitsbedingt keinen freien Willen. Im juristischen Jargon ist dann vom sogenannten natürlichen Willen die Rede, den man auch dann noch haben kann, wenn ein Psychiater einem den freien Willen abspricht. Wenn Psychiater dann Zwang und Gewalt anwenden und sich ihre Opfer irgendwann fügen, sagt man im Jargon, man habe den freien Willen des Patienten wieder hergestellt.
Ein Paradebeispiel aus der Praxis ist das, was der Heidelberger Psychiatrieprofessor Dr. Johannes Schröder im Rahmen einer Anhörung in einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Stuttgart zum besten gegeben hat. Im Protokoll dieser Anhörung wird wird Schröder wie folgt zitiert:
Matthias Seibt vom Bundesverband Psychiatrieerfahrener e.V (BPE) bezeichnet dieses Spiel mit solchen Begriffen als den “Trick mit mit dem freien Willen”. Einzige Funktion der Rede über “einsichtige” bzw. “uneinsichtige” Menschen sei es, ein Mittel in die Hand zu bekommen, mit dem sich bei Bedarf entrechten lässt. Die Psychiatrie, die vorgibt zum Wohle der Betroffenen zu handeln, wüsste sehr wohl, daß sie gegen den Willen der Entrechteten handelt. Selbst nach offizieller Zählung des Bundesjustiministeriums sind etwa 20% aller Psychiatrieaufenthalte unfreiwillig. Hinzu kommt die große Zahl derjenigen, die mit Bedrohungen, Nötigungen und Erpressungen zu “freiwilligen” Psychiatrieaufenthalten gezwungen werden.
René Talbot von der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrener (die BPE) bezeichnet wie viele andere Psychiatrieüberlebende psychiatrische Zwangsbehandlung als Folter. Dabei gehe es nicht um das Erlangen von Informationen, sondern um die Erpressung eines Geständnisses. Die sogenannte Krankheitseinsichtigkeit soll erzwungen werden. Der vermeintliche Patient soll zugeben, psychisch krank zu sein.
Im Gegensatz zu psychopolitischen Phrasen wurde der Begriff Folter in völkerrechtlichen Verträgen eindeutig definiert. Laut Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention bezeichnet der Begriff Folter: “jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.”
Der psychiatriekritische Blog Psychietrienogo vergleicht in einem Beitrag zur aktuellen politischen Entwicklung in Baden-Württemberg psychiatrische Zwangsbehandlung mit Inquisition. Dort wird die Baden-Württemberger Sozialministerin Katrin Altpeter zitiert, die in einem SWR-Interview gasagt hat: “Die Zwangsbehandlung in der Psychiatrie soll die Betroffenen wieder befähigen, zu erkennen, dass eine Behandlung ihrer Krankheit notwendig ist“. Dies errinnere an die Hexenverfolgung im Mittelalter. Auch hier seien Menschen, die man der Hexerei bezichtigte, solange gefoltert bis worden, bis sie zugaben eine Hexe zu sein.
Doch es gibt weitere Parallelen zwischen Zwangspsychiatrie und Hexenverfolgung, die Psychietrienogo nicht erwähnt: Auch die Protagonisten der Hexenverfolgung, wie z.B. Heinrich Kramer, Autor des berühmt-berüchtigten Hexenhammers, gaben vor, sie würden im Interesse des Seelenheils ihrer Opfer handeln. Typisch für die Hexenverfolgung war auch Denunziation der Beschuldigten durch unliebsame Mitmenschen. Das selbe gibt es auch in der Psychiatrie. Dort wird es Fremdanamnese genannt. Bei der psychiatrischen Fremdanamnese übernehmen Psychiater ungeprüft belastende Behauptungen von Dritten, wie z.B. unliebsamen Verwandten und fügen diese dann in ihre Gutachten ein, was nicht selten zur vollkommenen Entrechtung der Betroffenen führt.
Wie so ein Psychiatrieaufenthalt dann typischerweise abläuft, berichtet der 33-jährige Herr K. aus Emmendingen in einem Radiointerview mit Radio Dreyeckland. Zunächst soll der Untergrbrachte unterschreiben, daß er angeblich freiwillig in der Psychiatrie wäre. Andernfalls würde man einen Richter holen, der einen Unterbringungsbeschluß erläßt. Nimmt man die angebotenen psychiatrischen Drogen nicht freiwillig oral ein, dann wird man gewaltsam mit Gurten an ein Fixierbett gefesselt und zwangsweise mit Nervengiften vollgepumpt. Dieser Bericht stammt wohlbemerkt nicht aus den 70er-Jahren, sondern von 2012, zu einem Zeitpunkt, als es in Baden-Württemberg keine Rechtsgrundlage für psychiatrische Zwangsbehandlung mehr gab, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2011 §8 des Baden-Württemberger Unterbringungsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. Das Sozialministerium – Aufsichtsbehörde für die Psychiatrien in Baden-Württemberg – wurde über diesen und weitere, ähnliche Fälle informiert, sah aber keinen Handlungsbedarf. Damit geschahen diese Menschenrechtsverletzungen mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis von in amtlicher Eigenschaft handelnden Personen.