Die Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener demonstrierte am 20.10.2012 in Lörrach gegen psychiatrische Zwangsbehandlung. Anlaß war der Besuch des Baden-Württemberger Justizministers Rainer Stickelberger (SPD) auf der Feier zum 20 jährigen Jubiläum SKM.
Am 23.3.2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig. Psychiatrische Zwangsbehandlung würde Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzen. Oktober 2011 erklärte es auch §8 des Baden-Württemberger Unterbringungsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig. Auf Grund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sah der Bundesgerichtshof auch keine Rechtsgrundlage mehr für psychiatrische Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht.
Dem zum Trotz hat Stickelberger mehrfach eine gesetzliche Regelung zur psychiatrischen Zwangsbehandlung gefordert.
Psychiatrieerfahrene von der Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrener Baden-Württemberg werfen Herrn Stickelberger vor, die Ansichten von Psychiatern, wie z.B. Herrn Peter Falkai von der DGPPN ungeprüft zu übernehmen.
Stickelberger versuchte, so gut es ging, den Protest zu ignorieren, was ihm aber nur bedingt gelang, da sich die Protestierenden mit Hilfe einer mobilen Beschallungsanlage Gehör verschafften.
Rechtsanwalt David Schneider-Addae-Mensah kommentiert den Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 23.3.2011 (Aktenzeichen 2 BvR 882/09), in dem psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach diesem Urteil wurde auch das Unterbringungsgesetz von Baden-Württemberg von BVerfG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Verschiedene Verbände rechnen damit, daß mit entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer das selbe passieren wird.
Professor Wolf Dieter Narr von der Freien Universität Berlin hat zusammen mit den Rechtsanwälten Thomas Saschenbrecker und Eckart Wähner im Auftrag des Komitees für Grundrechte und Demokratie ein Rechtsgutachten zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2011, in dem psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig erklärt wurde, erstellt.
In dem Gutachten erörtern die Autoren noch einmal die wichtigsten Punkte dieses wegweisenden Urteils, sowie die Unteilbarkeit der Menschenrechte. Als Konsequenz dieses Urteils sehen sie eine Abschaffung der PsychKGs der Bundesländer. Das Bundesverfassungsgericht erklärete in Folge des Urteils vom 23.3.2011 das PsychKG von Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig. Das selbe geschah später mit dem Baden-Württemberger PsychKG. Weitere Verfassungsbeschwerden gegen die PsychKGs der anderen Bundesländer werden vermutlich folgen.
In einer Entscheidung vom 12. Oktober 2011 hat das Bundesverfassungsgericht Teile des Baden-Württemberger Unterbringungsgesetz für verfassungswidrig erklärt.
In dem beanstandeten Gesetzestext heißt es:
§8, Absatz 2, Satz 2 erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und damit nichtig:
Das Gericht stellte wie bei einer ähnlichen Entscheidung vom 23. März 2011 (Aktenzeichen 2 BvR 882/09) fest, daß psychiatrische Zwangsbehandlung nicht mit dem in Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 garantierten Recht auf körperliche Unversehrtheit vereinbar ist.
Dies dürfte vorläufig das Ende der psychiatrischen Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg sein.
Auch bei der Frage, wo Zwangsbehandlung anfängt, lies das Gericht keinen Spielraum für Interpretationen offen. Die Richter stellten fest, daß bereits die Androhung einer gewaltsam verabreichten Spritze bei Verweigerung der oralen Einnahme eine Zwangsbehandlung darstellt – auch dann wenn der Betroffene sich dieser Drohung fügt, um weitere Übergriffe seitens des Psychiatriepersonals zu vermeiden.
Es bleibt zu hoffen, daß in Zukunft auch Polizei und Strafverfolgungsbehörden entschieden gegen Psychiater vorgehen, die trotzdem weiter zwangsweise psychiatrische Drogen verabreichen und sich damit strafbar machen.
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht am 21.4.2011 einem Eilantrag gegen psychiatrische Zwangsbehandlung einstimmig standgegeben.
Zwei psychiatrischen Einrichtungen, dem psychiatrischen Zentrum Nordbaden und dem Klinikum am Weissenhof in Weinsberg, wurde bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die am 22. Juni 2009 angedrohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit dem Neuroleptikum Abilify zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer, ein Insasse des Maßregelvollzugs aus Baden-Württemberg, rügte eine Verletzung seines in Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 garantierten Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Neuroleptika sind starke psychiatrische Drogen mit verheerenden Nebenwirkungen, wie irreversiblen Bewegungsstörungen (sogenannten Dyskinesien), Neurodegeneration (dem Abbau von Nervengewebe) und Persönlichkeitszerstörung. Kritische Psychiater warnen schon lange vor deren Einsatz.
Das Gericht betonte, eine zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika sei eine Grundrechtsverletzung von erheblichem Gewicht. Unabhängig von etwaigen nachteiligen Wirkungen des Medikaments, das dem Beschwerdeführer verabreicht werden soll, läge auch bereits in der zwangsweisen Verabreichung als solcher ein schwerer Eingriff.
Zuvor hatte das höchste deutsche Gericht am 23.3.2011 im Rahmen eines ähnlichen Falls (Aktenzeichen 2 BvR 882/09) psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig erklärt.
Vor der Entscheidung hatte das Gericht den Baden-Württemberger Landtag um eine Stellungnahme gebeten, da es in diesem Fall um die Auslegung eines Landesgesetzes – das Baden-Württemberger Unterbringungsgesetz – ging. Dort heißt es in §8, der Untergebrachte habe Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, sofern sie nicht mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sei. In diesem Falle dürfe sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.
Doch der ständige Ausschuß empfahl dem Landtag, von einer Stellungnahme abzusehen. Der Landtag von Baden-Württemberg habe zwar das entsprechende Gesetz erlassen, es ginge aber hier nur um dessen Auslegung. Im vorliegenden Fall seien keine parlamentsspezifischen Belange berührt.
Damit verkennt der Baden-Württembergische Landtag allerdings, daß er seinerzeit ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz erlassen hat, welches nach dem Karlsruher Urteil vom 23.3.2011 dringend geändert werden müsste.
Bereits im Oktober 2008 rügte das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) die ensprechenden psychiatrischen Sondergesetze (sogenannte PsychKGs) als illegal. Die BRD hat sich mit verschiedenen, völkerrechtlich bindenden Verträgen, wie z.B. der UN-Antifolterkonvention und der EU-Menschenrechtskonvention zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet. Sollte die BRD, beziehungsweise einzelne Bundesländer, wie das Land Baden-Württemberg sich darüber hinwegsetzen, drohen dem Staat erneute Verurteilungen vor internationalen Gerichten, wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wie dies z.B. im bekannten Fall Vera Stein geschehen ist.