Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht am 21.4.2011 einem Eilantrag gegen psychiatrische Zwangsbehandlung einstimmig standgegeben.
Zwei psychiatrischen Einrichtungen, dem psychiatrischen Zentrum Nordbaden und dem Klinikum am Weissenhof in Weinsberg, wurde bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die am 22. Juni 2009 angedrohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit dem Neuroleptikum Abilify zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer, ein Insasse des Maßregelvollzugs aus Baden-Württemberg, rügte eine Verletzung seines in Grundgesetz Artikel 2 Absatz 2 garantierten Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Neuroleptika sind starke psychiatrische Drogen mit verheerenden Nebenwirkungen, wie irreversiblen Bewegungsstörungen (sogenannten Dyskinesien), Neurodegeneration (dem Abbau von Nervengewebe) und Persönlichkeitszerstörung. Kritische Psychiater warnen schon lange vor deren Einsatz.
Das Gericht betonte, eine zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika sei eine Grundrechtsverletzung von erheblichem Gewicht. Unabhängig von etwaigen nachteiligen Wirkungen des Medikaments, das dem Beschwerdeführer verabreicht werden soll, läge auch bereits in der zwangsweisen Verabreichung als solcher ein schwerer Eingriff.
Zuvor hatte das höchste deutsche Gericht am 23.3.2011 im Rahmen eines ähnlichen Falls (Aktenzeichen 2 BvR 882/09) psychiatrische Zwangsbehandlung für verfassungswidrig erklärt.
Vor der Entscheidung hatte das Gericht den Baden-Württemberger Landtag um eine Stellungnahme gebeten, da es in diesem Fall um die Auslegung eines Landesgesetzes – das Baden-Württemberger Unterbringungsgesetz – ging. Dort heißt es in §8, der Untergebrachte habe Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, sofern sie nicht mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sei. In diesem Falle dürfe sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.
Doch der ständige Ausschuß empfahl dem Landtag, von einer Stellungnahme abzusehen. Der Landtag von Baden-Württemberg habe zwar das entsprechende Gesetz erlassen, es ginge aber hier nur um dessen Auslegung. Im vorliegenden Fall seien keine parlamentsspezifischen Belange berührt.
Damit verkennt der Baden-Württembergische Landtag allerdings, daß er seinerzeit ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz erlassen hat, welches nach dem Karlsruher Urteil vom 23.3.2011 dringend geändert werden müsste.
Bereits im Oktober 2008 rügte das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) die ensprechenden psychiatrischen Sondergesetze (sogenannte PsychKGs) als illegal. Die BRD hat sich mit verschiedenen, völkerrechtlich bindenden Verträgen, wie z.B. der UN-Antifolterkonvention und der EU-Menschenrechtskonvention zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet. Sollte die BRD, beziehungsweise einzelne Bundesländer, wie das Land Baden-Württemberg sich darüber hinwegsetzen, drohen dem Staat erneute Verurteilungen vor internationalen Gerichten, wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wie dies z.B. im bekannten Fall Vera Stein geschehen ist.
Mehr Informationen zum Thema:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 2 BvR 633/11)
Beschlußempfehlung des ständigen Ausschußes des Landtags Baden-Württemberg
Unterbringungsgesetz des Landes Baden-Württemberg
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2011 (Aktenzeichen 2 BvR 882/09)
Dr. Volkmar Aderhold über Aderhold Neuroleptika
Denkschrift des BPE zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Taz: Kriminelle in weißen Kitteln
Zwangsmedikation bis in den Tod
[...] Bundesverfassungsgericht untersagt erneut psychiatrische Zwangsbehandlung [...]